Das Appelbütteler Tal Das Appelbütteler Tal ist
Bestandteil des "grünen Ringes" der den Bezirk Harburg südlich umschließt und
gehört zum Konzept "grünes Netz Hamburg" der Behörde für
Stadtentwicklung und Umwelt. Es reicht vom alten Marmstorfer Dorfkern bis zur Bremer Straße.
Insbesondere für den Bezirk
Harburg (rd. 180.000 Einwohner) hat das Tal große Bedeutung für die Naherholung.
An beiden Enden ist das Tal mit Bussen des Hamburger Verkehrsverbundes häufig
und bequem erreichbar. Für die umliegenden Siedlungen liegt es quasi vor der
Tür (siehe „Naherholung Marmstorf“).
Am Rande von Marmstorf ist das
Tal wichtig für die Belüftung der Siedlungsflächen (Klimafunktionen, Stadtklima). Außerdem hat es große Bedeutung für die Grundwasserneubildung und
das Oberflächenwasser. Gleichzeitig ist es wichtiger Teil des Biotopverbundsystems des grünen
Netzes von Harburg.
Bebauungen in diesem Tal würde
alle diese Funktionen tangieren. Das ließe sich auch nicht durch
Ausgleichsflächen in den ohnehin landwirtschaftlich geprägten niedersächsischen
Landkreisen reparieren. Nicht die „Verlagerung des Grüns ins Grüne“ ist
geboten, sondern die Erhaltung des Grüns in Hamburg.
Naherholung: Das alles stimmt noch in Marmstorf
Auch die Menschen in der
Großstadt brauchen Kontakt zur Natur, und das nicht in abgesonderten
Reservaten, die sie an Wochenenden oder im Urlaub besuchen und dann als etwas
Fremdes bestaunen. Natur muss zum erlebten Alltag der Menschen gehören – ganz
selbstverständlich: Wenn sie von der Arbeit kommen. Oder wenn sie als Rentner
vor die Haustür treten. Oder als selbstverständliche Umwelt unserer Kinder. Dazu gehört hier in Marmstorf der
Acker, auf dem Jahr für Jahr Rüben oder Getreide wachsen. Dazu gehört die Weide
mit den Rindern. Dazu gehört der Wald auf beiden Seiten des Appelbütteler Wegs.
Dazu gehört der Schulteichgraben, der Feuerteich und der alte Dorfkern.
Erlebte Natur vor der Haustür:Hier kann jeder erfahren, wie ein
Einklang mit der Natur auch in der Großstadt Hamburg möglich ist (siehe dazu "Grünes Netz Hamburg" und "historisches Gartenstadtkonzept"). Dazu gehören auch und
gerade Ackerbau und Viehzucht. So wollen wir unser Tal erhalten. Wir wollen es
nicht in unberührte Wildnis oder einen künstlichen Park verwandeln. Darum
findet sich in unserem Vereinsnamen bewusst das Wort „Erhaltet“ – ganz im Sinne
des Landschaftsschutzes. Wir sind sicher, dass das den
Bedürfnissen der Menschen entspricht. Warum sonst besuchen so viele Menschen
Naturparks? Warum wandern sie? Warum paddeln sie? Warum sind Filme über die
Natur so beliebt?
Die Sache mit dem Wert des Tales.
Zugegeben: In Euro und Cent lässt
sich der Wert unseres Tales für die Menschen nicht ausdrücken. Und da beginnen
die Probleme: Umwand- lung in Bauland bedeutet für die Eigentümer enorme
Wert- steigerungen. Darum gab es in den vergangenen dreißig Jahren die
unterschiedlichsten Versuche, diese Wertstei- gerungen zu realisieren – dem
Landschaftsschutz zum Trotz. Um das zu verhindern, wurde dieser Verein
gegründet. Wir halten allen diesen Versuchen
den Wert unseres Tales für die Menschen in dieser Stadt entgegen. Deshalb lehnen wir alle bisherigen Angebote für die Aufhebung des Landschaftsschutzes (Arbeitsplätze, Wohnraum usw.) ab. Aus welchen Gründen auch immer das
Appelbütteler Tal beschnitten werden sollte: Was ist wichtiger als die Natur
für die Menschen hier? Für die Kinder, die Alten und die Berufstätigen. Alle
Hamburger! Alle!
Und diese Welt ist in Ordnung. So
wie sie jetzt ist. Dazu werden keine finanziellen Mittel benötigt. Auch Gebäude
müssen nicht errichtet werden. Museen oder Parks mit ihrer künstlichen Welt
sind dagegen teuer – wenn auch aus anderen Gründen sinnvoll.
Die Absteckung eines
Landschaftsschutzgebietes ist das wichtigste Instrument des Landschaftsschutzes
im Rahmen des Naturschutzrechtes. Meistens steht dabei die menschliche Nutzung
einer Landschaft (und dabei vor allem die Erholung) im Vordergrund. Der
Landschaftsschutz soll diese Nutzung unschädlicher für Natur und Landschaft
machen und weiterhin gewährleisten. Das Naturschutzgebiet dagegen ist auf den
Erhalt bestimmter bedrohter Arten oder Biotope ausgerichtet.
Die Schutzkategorie des
Landschaftsschutzgebietes legt das Bundesnaturschutz-gesetz fest (§ 26),
Einzelheiten bestimmen die Länder (ausführlich: Bundesamt für Naturschutz - www.bfn.de).
Die Schutzzwecke können
vielfältig sein. Darauf ausgerichtet können deshalb unterschiedlich strenge
Verbote und Gebote erforderlich sein. Diese werden in einer Verordnung
verabschiedet und können von bloßen
Empfehlungen für die Landwirtschaft über konkrete Maßnahmen wie
Wiederaufforstung, Wiederver-nässung u. ä. bis hin zu absoluten Bauverboten
reichen. Verboten sind insbesondere Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern.
Für das Appelbütteler Tal sind
die Einzelheiten geregelt in der „Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Marmstorfer
Flottsandplatte“, verabschiedet vom Hamburger Senat am 24. September
1996. Gemäß § 5 ist es danach verboten,
bauliche Anlagen aller Art … zu errichten – so wie wir es in unserer Satzung
festgehalten haben: „Der Verein wendet
sich gegen die Bebauung des Appelbütteler Tales“ (§ 2 Abs. 2 Satzung). Insofern stehen wir voll zu dieser
Entscheidung des Hamburger Senats.
Problematik: Mit der Verordnung des Hamburger Senats ist das Bebauungsverbot
allerdings nicht „für alle Zeiten“ sichergestellt. Auf dem Verordnungswege
lässt sich dieses Verbot schnell korrigieren (Naturschutz ist wesentlich robuster!) – wenn es der Senat will. Genau
darauf zielten in der Vergangenheit die Beeinflussungsversuche von Grundstückseigentümern
ab. Dass das auch eine Frage der politischen Mehrheitsverhältnisse im Parlament
ist, zeigten unsere Parteienbefragungen vor Wahlen. Nicht alle Parteien
stehen hinter dem derzeitigen Verbot. Darum ist Wachsamkeit des Vereins weiterhin enorm
wichtig.
§ 26 (Landschaftsschutzgebiete)
Bundesnaturschutzgesetz (1)
Landschaftsschutzgebiete
sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von
Natur und Landschaft erforderlich ist
1.
zur Erhaltung,
Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen
Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten
und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, 2.
wegen der Vielfalt,
Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der
Landschaft oder 3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die
Erholung.
(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des §
5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die
den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck
zuwiderlaufen.