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Lageplan - Naherholung: Das alles stimmt noch in Marmstorf - Was ist Landschaftsschutz? - Verordnung Landschaftsschutzgebiet Marmstorfer Flottsandplatte - Fotos aus dem Appelbütteler Tal

Marmstorfer
Dorfkern
im Winter



Das Appelbütteler Tal

Das Appelbütteler Tal ist Bestandteil des "grünen Ringes" der den Bezirk Harburg südlich umschließt und gehört zum Konzept "grünes Netz Hamburg" der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt. Es reicht vom alten Marmstorfer Dorfkern bis zur Bremer Straße.

Insbesondere für den Bezirk Harburg (rd. 180.000 Einwohner) hat das Tal große Bedeutung für die Naherholung. An beiden Enden ist das Tal mit Bussen des Hamburger Verkehrsverbundes häufig und bequem erreichbar. Für die umliegenden Siedlungen liegt es quasi vor der Tür (siehe „Naherholung Marmstorf“).

Am Rande von Marmstorf ist das Tal wichtig für die Belüftung der Siedlungsflächen (Klimafunktionen, Stadtklima). Außerdem hat es große Bedeutung für die Grundwasserneubildung und das Oberflächenwasser. Gleichzeitig ist es  wichtiger Teil des Biotopverbundsystems des grünen Netzes von Harburg.  

Bebauungen in diesem Tal würde alle diese Funktionen tangieren. Das ließe sich auch nicht durch Ausgleichsflächen in den ohnehin landwirtschaftlich geprägten niedersächsischen Landkreisen reparieren. Nicht die „Verlagerung des Grüns ins Grüne“ ist geboten, sondern die Erhaltung des Grüns in Hamburg.


Naherholung: Das alles stimmt noch in Marmstorf 
Auch die Menschen in der Großstadt brauchen Kontakt zur Natur, und das nicht in abgesonderten Reservaten, die sie an Wochenenden oder im Urlaub besuchen und dann als etwas Fremdes bestaunen. Natur muss zum erlebten Alltag der Menschen gehören – ganz selbstverständlich: Wenn sie von der Arbeit kommen. Oder wenn sie als Rentner vor die Haustür treten. Oder als selbstverständliche Umwelt unserer Kinder. Dazu gehört hier in Marmstorf der Acker, auf dem Jahr für Jahr Rüben oder Getreide wachsen. Dazu gehört die Weide mit den Rindern. Dazu gehört der Wald auf beiden Seiten des Appelbütteler Wegs. Dazu gehört der Schulteichgraben, der Feuerteich und der alte Dorfkern.  

Erlebte Natur vor der Haustür: Hier kann jeder erfahren, wie ein Einklang mit der Natur auch in der Großstadt Hamburg möglich ist (siehe dazu "Grünes Netz Hamburg" und "historisches Gartenstadtkonzept"). Dazu gehören auch und gerade Ackerbau und Viehzucht. So wollen wir unser Tal erhalten. Wir wollen es nicht in unberührte Wildnis oder einen künstlichen Park verwandeln. Darum findet sich in unserem Vereinsnamen bewusst das Wort „Erhaltet“ – ganz im Sinne des Landschaftsschutzes. Wir sind sicher, dass das den Bedürfnissen der Menschen entspricht. Warum sonst besuchen so viele Menschen Naturparks? Warum wandern sie? Warum paddeln sie? Warum sind Filme über die Natur so beliebt?    


Die Sache mit dem Wert des Tales. Zugegeben: In Euro und Cent lässt sich der Wert unseres Tales für die Menschen nicht ausdrücken. Und da beginnen die Probleme: Umwand-
lung in Bauland bedeutet für die Eigentümer enorme Wert-
steigerungen. Darum gab es in den vergangenen dreißig Jahren die unterschiedlichsten Versuche, diese Wertstei-
gerungen zu realisieren – dem Landschaftsschutz zum Trotz. Um das zu verhindern, wurde dieser Verein gegründet. Wir halten allen diesen Versuchen den Wert unseres Tales für die Menschen in dieser Stadt entgegen. Deshalb lehnen wir alle bisherigen Angebote für die Aufhebung des Landschaftsschutzes (Arbeitsplätze, Wohnraum usw.) ab. Aus welchen Gründen auch immer das Appelbütteler Tal beschnitten werden sollte: Was ist wichtiger als die Natur für die Menschen hier? Für die Kinder, die Alten und die Berufstätigen. Alle Hamburger! Alle!   Und diese Welt ist in Ordnung. So wie sie jetzt ist. Dazu werden keine finanziellen Mittel benötigt. Auch Gebäude müssen nicht errichtet werden. Museen oder Parks mit ihrer künstlichen Welt sind dagegen teuer – wenn auch aus anderen Gründen sinnvoll.    

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Was ist Landschaftsschutz?

Die Absteckung eines Landschaftsschutzgebietes ist das wichtigste Instrument des Landschaftsschutzes im Rahmen des Naturschutzrechtes. Meistens steht dabei die menschliche Nutzung einer Landschaft (und dabei vor allem die Erholung) im Vordergrund. Der Landschaftsschutz soll diese Nutzung unschädlicher für Natur und Landschaft machen und weiterhin gewährleisten. Das Naturschutzgebiet dagegen ist auf den Erhalt bestimmter bedrohter Arten oder Biotope ausgerichtet. 

Die Schutzkategorie des Landschaftsschutzgebietes legt das Bundesnaturschutz-gesetz fest (§ 26), Einzelheiten bestimmen die Länder (ausführlich: Bundesamt für Naturschutz - www.bfn.de).

Die Schutzzwecke können vielfältig sein. Darauf ausgerichtet können deshalb unterschiedlich strenge Verbote und Gebote erforderlich sein. Diese werden in einer Verordnung verabschiedet und können von bloßen Empfehlungen für die Landwirtschaft über konkrete Maßnahmen wie Wiederaufforstung, Wiederver-nässung u. ä. bis hin zu absoluten Bauverboten reichen. Verboten sind insbesondere Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern. 

Für das Appelbütteler Tal sind die Einzelheiten geregelt in der „Verordnung über  das Landschaftsschutzgebiet Marmstorfer Flottsandplatte“, verabschiedet vom Hamburger Senat am 24. September 1996.  Gemäß § 5 ist es danach verboten, bauliche Anlagen aller Art … zu errichten – so wie wir es in unserer Satzung festgehalten haben: „Der Verein wendet sich gegen die Bebauung des Appelbütteler Tales“ (§ 2 Abs. 2 Satzung).  Insofern stehen wir voll zu dieser Entscheidung des Hamburger Senats.  

Problematik: Mit der Verordnung des Hamburger Senats ist das Bebauungsverbot allerdings nicht „für alle Zeiten“ sichergestellt. Auf dem Verordnungswege lässt sich dieses Verbot schnell korrigieren (Naturschutz ist wesentlich robuster!)  – wenn es der Senat will. Genau darauf zielten in der Vergangenheit die Beeinflussungsversuche von Grundstückseigentümern ab. Dass das auch eine Frage der politischen Mehrheitsverhältnisse im Parlament ist, zeigten unsere Parteienbefragungen vor Wahlen. Nicht alle Parteien stehen hinter dem derzeitigen Verbot.  Darum ist Wachsamkeit des Vereins weiterhin enorm wichtig.         


§ 26 (Landschaftsschutzgebiete) Bundesnaturschutzgesetz
 
(1)    
Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist  

1.      
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und
         Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und
         nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes
         von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und
         Pflanzenarten,
 
2.    
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen
        kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
     
3.   
wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.    

(2)  
In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.  

  

 Verordnung Landschaftsschutzgebiet Marmstorfer Flottsandplatte (pdf-Datei)  

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